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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich


Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind integrierender Bestandteil aller auch künftiger Lieferungsgeschäfte, die wir mit Abnehmern (Käufern, Auftraggebern) abschließen.
Soweit Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen usw. von Abnehmern unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen widersprechen, binden sie uns nicht. Eine Aufhebung oder Abänderung unserer Bedingungen bedarf zur Rechtswirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

II. Angebote, Preise 

 

Unsere Angebote sind im Geschäftsverkehr mit solchen Abnehmer, die Unternehmer gemäß § 14 BGB sind, stets freibleibend, es sei denn, die Bindung an das Angebot oder einzelne Teile des Angebotes sind ausdrücklich schriftlich vereinbart. Berechnet werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise unserer Preisliste, bei Nichtkaufleuten dann, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer zu dem am Tage der Lieferung geltenden Satz. Bei Kleinmengen sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu berechnen. Wird eine Lieferung mit Kranwagen gewünscht, sind wir berechtigt, einen Pauschalbetrag zu berechnen. Unsere Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein. Die bestätigten Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten Menge. Sind die Preise nur für ein bestimmtes Vorhaben vereinbart, so sind sie nur hierfür verbindlich.
Sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Vollkaufleute sind weder zur Aufrechnung berechtigt noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Rechte nach § 320 BGB bleiben unberührt.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
Alle unsere Forderungen - auch die gestundeten - werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Bei Hereinnahme und Gutschrift von Wechseln können wir gegen Rückgabe Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Bei Verzug des Käufers können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten. außerdem können wir nach setzen einer angemessen Nachfrist zur Zahlung unsere Rechte aus Ziffer VII. (Eigentumsvorbehalt) geltend machen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt n den genannten Fällen seinen Betrieb, die sonstigen Lagerstellen, die Baustelle usw. zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen, wobei der Wegnahme der Rücktritt vom Vertrag vorauszugehen hat.

III. Langfrist- und Abrufaufträge, Preisanpassung 


Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar. Tritt bei Langfristaufträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrfachbedarf mindestens 2 - 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.


IV. Lieferungen 


Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder die Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Die Wahl unserer Vorlieferanten steht uns frei.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Innerhalb einer Toleranz von 5 - 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.


V. Lieferfristen und Liefertermine 


Die Lieferfristen und -termine sind schriftlich zu vereinbaren. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor sämtliche Ausführungseinzelheiten geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, muss uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware nicht bis zum Ablauf der Fristen versandbereit gemeldet worden ist. Der Käufer ist auch in diesem Fall zur Abnahme von Teilmengen verpflichtet, solange er nicht sein objektiv fehlendes Interesse an der Teillieferung nachweisen kann und die noch ausstehende Teilmenge nicht nur unerheblich ist. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände (z. B. Streik, Aussperrung oder auch mangelnde Lieferbereitschaft unserer Vorlieferanten) berechtigen uns dazu, Lieferungen oder Nachlieferungen der ausgefallenen Mengen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Lieferung hindernde Umstände nicht innerhalb angemessener Zeit entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in dem diese Umstände bereits vorlagen. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche, soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, ausgeschlossen. Wir sind bemüht, bei der Auslieferung der Ware im Rahmen unserer täglichen Tourenplanung möglichst den Zeitvorstellungen des Kunden Rechnung zu tragen. Zeitgenaue Anlieferung kann nicht zugesichert werden. Entstehen auf der Baustelle Warte- oder Ausfallzeiten haften wir hierfür nicht.


VI. Versand- und Gefahrübergang 


Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Verzögert sich der Versand aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, so werden dem Käufer die durch die Lagerung entstandenen Kosten mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet und die Ware als geliefert in Rechnung gestellt. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
Die Ware wird branchenüblich verpackt und abgeliefert, für die Entsorgung gelten jeweils die gültigen gesetzlichen Vorschriften. Wir sind berechtigt, Transporthilfsmittel, Verpackungsmaterial und Zustellkosten zu berechnen.
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf seine Kosten. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder unseres Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über. Wir übernehmen keine Haftung für das nicht vorschriftsmäßige Beladen abgeholter oder an den Spediteur und Frachtführer übergebener Waren. Die Anlieferung erfolgt an die Lieferanschrift oder an die mit dem Fahrzeug nächste erreichbare Stelle. Das Abladen gehört nicht zu unserem Lieferumfang, sondern hat durch den Käufer unverzüglich und sachgerecht zu erfolgen.


VII. Eigentumsvorbehalt


Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Abnehmern, die dem vorstehenden Abschnitt II. Ziff. 1 genannten Personenkreis angehören, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn wir mit dem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis führen oder unsere Forderungen in eine laufende Aufstellung einstellen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Soweit der Abnehmer eine Forderung ganz oder zum Teil nicht fristgerecht zahlt, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrags, ferner eine Verbindung oder Vermischung jederzeit zu untersagen.
Bei Vermischung, Verarbeitung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu.
Soweit es sich bei dem Abnehmer um einen Gewerbetreibenden handelt, der Ware unbearbeitet oder verarbeitet weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt jedoch schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Brutto-Rechnungswerts der Vorbehaltsware an uns ab. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen. Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren (verarbeitet oder unverarbeitet) weiterveräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware im Voraus an uns abgetreten. Dies gilt sinngemäß für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Durchführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrag verwendet wird (insbesondere bei Bauunternehmern). Auch hier wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns abgetreten. Der Abnehmer ist berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen usw. von Vorbehaltsware bis zum jederzeit uns zustehenden möglichen Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung an uns bekannt zu geben und uns über diese Bekanntgabe zu benachrichtigen, sowie die zur Einzeihung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigungen zu übersenden. Von einer Pfändung muss uns der Abnehmer unverzüglich benachrichtigen. Stellt der Abnehmer seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von solchen Materialien, an denen uns einfacher oder erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt zusteht, in ein Kontokorrentverhältnis ein, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an uns ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an die Stelle der anerkannten Saldo, der bis zur Höhe des Betrags als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht.


VIII. Sachmängel 


Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Waren ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 7 letzter Satz entsprechend.


IX. Sonstige Ansprüche Haftung 


Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten - nur für den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von garantierten Eigenschaften, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.


X. Gerichtsstand und Erfüllungsort 


Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist 88131 Lindau, wenn der Abnehmer zu dem in Abschnitt II. Ziffer 1 genannten Personenkreis gehört. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Abnehmer zu dem in Abschnitt II. Ziffer 1 genannten Personenkreis gehört oder seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, das für unseren Geschäftssitz örtlich und sachlich zuständige Gericht anzurufen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Abnehmers zu klagen. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung der Hager einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrecht oder sonstiger Konventionen über das Recht des Wareneinkaufs ist ausgeschlossen.


XI. Sonstiges


Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, durch welche der Vertragszweck in wirtschaftlich sinnvoller, dem Vertrag und seinen zugrunde liegenden Bedingungen entsprechender Weise erreicht werden kann. Kundendaten speichern wir gemäß § 28 BDSG. Ist bei Versendungsumsätzen in ein Land der Europäischen Gemeinschaft der Leistungsempfänger unser steuerlicher Vertreter, so haftet er uns gegenüber für die ordnungsgemäße Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer. 


Datenschutz